Eigenes Verfahren
Das Bundesverfassungsgericht hat am 30. Januar 2008 folgende Wege aufgezeigt, wie man seine Zahlungspflicht mit „fachgerichtlichen Rechtschutz” prüfen lassen kann:
- Es kann eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage (§ 43 VwGO) eingereicht werden.
Allerdings kann das Verwaltungsgericht diese Klage ablehnen, weil der zweite Weg als vorrangig angesehen werden könnte. - Es wird gegen einen Gebührenbescheid Widerspruch bei der Sendeanstalt erhoben und bei Ablehnung eine Anfechtungsklage eingereicht (§ 68 VwGO).
- Wer bereits Gebühren bezahlt hat und diese für unberechtig hält, kann ferner eine Erstattung verlangen (§ 7 Abs. 4 RGebStV).
Der Weg Gebührenbescheid - Widerspruch - Klage erfordert nach bisherigen Erfahrungen einiges an Geduld.
Der einfachen Aufforderung, einen Gebührenbescheid auszustellen, hat die GEZ in keinem mir gekannten Fall Folge geleistet. Es mussten immer die Zahlungen eingestellt werden. In einem Schreiben vom Februar 2007 hat die GEZ mir schriftlich mitgeteilt, dass ein Gebührenbescheid dann erstellt wird, wenn Rundfunkgebühren nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit vollständig bezahlt worden sind. Aber selbst dann kann es Monate dauern, bis der Gebührenbescheid erlassen wird.
Sobald der Gebührenbescheid erlassen wurde, hat man vier Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Die im Bescheid festgesetzte Gebührenschuld sollte man aber einstweilen bezahlen, weil sonst nach sechs Monaten ein Bußgeld drohen könnte (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV).
Wird der Widerspruch abgelehnt, hat man vier Wochen Zeit, Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Das zuständige Verwaltungsgericht wird im Widerspruchsbescheid genannt.
Beispiele für diesen Weg finden Sie beim Gebührenigel, PC Gebühr und RFGZ sowie teilweise bei den laufenden Verfahren. Dies kann aber nicht eine juristische Beratung im Einzelfall ersetzen.
Sollten Sie den beschriebenen Weg gehen, wäre es hilfreich, wenn Sie mir dies mitteilen würden (webmaster@natuerlich-klag-ich.de). Teilen Sie mir in diesen Fall bitte mit, ob namentlich oder anonym bei den laufenden Verfahren gelistet werden möchten.